Förderung

BAG Förderung

Als Unternehmen können Sie entsprechende Anträge auf Zuschüsse beantragen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind:

  • Sie betreiben Güterkraftverkehr gemäß §1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder
  • sind Eigentümer und Halter mindestens eines in Deutschland zugelassenen und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmten schweren Nutzfahrzeuges (ab 7,5 t zGG)

Weitere Infos unter: bag.bund.de

Der Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit

Der Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit ist ein wichtiges Instrument für die Förderung beruflicher Weiterbildung von Arbeitslose oder Arbeitssuchende. Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, wie z.B. den LKW-Führerschein, können komplett übernommen werden, vorausgesetzt, sie sind für die Weiterbildungsförderung nach § 85 SGB II zugelassen.

Als bundesweit zugelassener Bildungsträger ist die ACADEMY Bernd’s Fahrschule zur Annahme von Bildungsgutscheinen berechtigt- Aktuell bieten wir mit 10 förderfähigen Weiterbildungsangeboten eine umfangreiche Auswahl für Berufskraftfahrer an.

Voraussetzung für den Antragsteller:

  • entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • oder die aktive Ausübung eines Berufs für mindestens drei Jahre.

Bei einem Beratungsgespräch bei der für den Antragsteller zuständigen örtlichen Arbeitsagentur, wird individuell entschieden, ob die Förderung über einen Bildungsgutschein in Frage kommt. Unter anderem wird die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung geprüft: wird nach einer erfolgreich abgeschlossenen Maßnahme die Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung verbessert?

Ein ausgestellter Bildungsgutschein enthält u.a. das Bildungsziel, die erforderliche Weiterbildungsdauer, die Gültigkeitsdauer und den regionalen Geltungsbereich. Er wird dann einem geeigneten Bildungsträger, wie z. B. der ACADEMY Bernd’s Fahrschule, vorgelegt.

Sämtliche Kosten, die unmittelbar durch die Weiterbildungsmaßnahme entstehen, werden von der Arbeitsagentur übernommen. Dies betrifft die Lehrgangskosten aber auch eventuell anfallende Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterbringung, oder sogar die Kosten für die Betreuung von Kindern wenn nötig.

Qualifizierungschancengesetz für Arbeitnehmer

Interessieren Sie sich für eine berufliche Weiterbildung während Ihrer Beschäftigung bei voller Weiterzahlung des Gehalts?

Die Agentur für Arbeit übernimmt dabei auf der Grundlage des Qualifizierungschancengesetzes voll oder anteilig je nach Art der Qualifizierung und abhängig von der Unternehmensgröße die Weiterbildungskosten und erstattet Ihrem Arbeitgeber bis zu 100% der Gehaltskosten.

Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss

Sie sind ohne Berufsabschluss sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Oder haben Sie einen Berufsabschluss, arbeiten aber schon insgesamt mehr als vier Jahre in einer anderen Tätigkeit?

Erwerben Sie bei voller Weiterzahlung Ihres Gehalts einen neuen zukunftsfähigen Berufsabschluss (auch Vorbereitung Externenprüfung) oder eine anerkannte Teilqualifikation (TQ) – extern bei einem zertifizierten Bildungsträger oder intern bei Ihrem Arbeitgeber (nur Berufsabschlüsse). Die Agentur für Arbeit übernimmt die vollen Weiterbildungskosten und erstattet Ihrem Arbeitgeber die Gehaltskosten bis zu 100%.

Arbeitnehmer mit Berufsabschluss

Haben Sie bereits einen Berufsabschluss und möchten Sie Ihre Kenntnisse erweitern oder an neue Anforderungen anpassen?

Dann bilden Sie sich extern bei einem zugelassenen Bildungsträger weiter in einem Umfang von mehr als 120 Zeitstunden. Auch hier können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% der Weiterbildungskosten übernommen werden und Ihrem Arbeitgeber bis zu 75% der Gehaltskosten erstattet werden. Bitte beachten Sie, dass bestimmte Aufstiegsfortbildungen vom Aufstiegs-BAföG (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/) abgedeckt werden.

Ihre Vorteile bei einer Qualifizierung über die Agentur für Arbeit:

Während der Qualifizierung können zusätzlich anfallende Kosten wie Fahrkosten, Kosten für die auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Die Teilnehmer (m/w/d) erhalten bei Bestehen der verpflichtend vor der Kammer abzulegende Zwischen- und Abschlussprüfung eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 bzw. 1500 Euro.